In nur einer Woche winken Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat historische Hilfen durch. Unterstützung gibt es für Mieter, Eltern, Angestellte in Kurzarbeit und Unternehmen.
Ausgewählte Tagesordnungspunkte der Sondersitzung am 27.03.2020
Coronapaket, Nachtragshaushalt, Düngeverordnung
Wegen der Corona-Krise kommt der Bundesrat am 27. März 2020 um 11 Uhr zu einer weiteren Sondersitzung zusammen. Auf der Agenda stehen die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Hilfsmaßnahmen einschließlich des Nachtragshaushaltes. Außerdem Tagesordnungspunkte, die eigentlich für die reguläre Sitzung am 3. April geplant waren, aber nun vorgezogen werden.
Sechs Gesetze mit einer großen Bandbreite umfasst das Coronapaket, das das Bundeskabinett am 23. März 2020 mit so genannten Formulierungshilfen für den Bundestag beschlossen hat. Es soll die Folgen der Corona-Krise für Bürgerinnen und Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft abmildern: Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Krankenhausentlastung, Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetzund Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht – abgesichert durch einen milliardenschweren Nachtragshaushalt.
Wegen der Eilbedürftigkeit entscheidet der Bundesrat in verkürzter Frist ohne vorherige Ausschussberatungen direkt über die Gesetze, die der Bundestag am 25. März verabschiedet hat.
Weitere Bundestagsbeschlüsse
Bei den Vorlagen, die eigentlich für die Aprilsitzung vorgesehen waren, geht es um Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, Anpassungen im Medizinprodukterecht, Änderungen im THW-Gesetz und im Bundesberggesetz. Zu diesen Gesetzen haben die Ausschüsse in schriftlichen Umfragen positive Voten abgegeben – sie können voraussichtlich wie geplant in Kraft treten.
Grundrente
Stellung nehmen kann der Bundesrat zu Regierungsplänen zur Einführung der Grundrente, Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes.
Düngeverordnung
Zur Abstimmung steht außerdem die lange und intensiv diskutierte Düngeverordnung der Bundesregierung.
Reduzierter Teilnehmerkreis
Um die Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus zu vermeiden, findet die Sitzung im kleinen Kreis statt: Es reicht aus, wenn aus jedem Bundesland ein Kabinettsmitglied anwesend ist, das alle Stimmen für sein oder ihr Land en bloc abgibt. Auch auf den Besucher- und Pressetribünen gelten die Abstandsregeln.
Gesetzesbeschlüsse des Bundestages
TOP 1A Sozialschutz-Paket

Bundesrat stimmt Corona-Sozialschutz-Paket zu
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem Sozialschutz-Paket zugestimmt, das die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abfedern soll. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen.
Erleichterungen für Selbständige
So erhalten von der Krise betroffene Kleinunternehmer und so genannte Solo-Selbständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.
Auch für Ältere und Erwerbsgeminderte
Diese Erleichterungen greifen auch bei älteren Menschen und Erwerbsgeminderten, da sie ebenfalls erhebliche krisenbedingte Einkommensbußen erleiden können. Gleiches gilt für nicht erwerbsfähige Menschen. Deshalb gelten die im SGB II beschlossenen Maßnahmen auch im SGB XII. Außerdem übernimmt sie das Gesetz ins Soziale Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Erleichterungen gelten vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 – gegebenenfalls kann die Bundesregierung sie per Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Erleichterter Zugang zum Kindergeld
Da sich bei vielen Familien das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert, erhalten auch sie Unterstützung. Hierfür wird der Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Das Vermögen bleibt bei der Prüfung völlig unberücksichtigt. Außerdem können diejenigen Familien, die zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.
Unterstützung für soziale Dienstleister
Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen
Um für ausreichend Arbeitskräfte in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft zu sorgen, schafft das Gesetz für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in ihrer arbeitsfreien Zeit vorübergehend eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich aufzunehmen.
Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten
Darüber hinaus werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.
Hinzuverdienst für Rentnerinnen und Rentner
Rentnerinnen und Rentnern wird die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert. Sie können deshalb im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.
Eilverfahren
Mit der Sondersitzung im Bundesrat wurde das Gesetzgebungsverfahren in Rekordzeit abgeschlossen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 25. März 2020 verabschiedet, die Regierung es nur zwei Tage vorher per Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht.
Baldiges Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Tag später tritt es weitgehend in Kraft.
TOP 1B Nachtragshaushalt

Beschlossene Sache: Der Corona-Nachtragshaushalt
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 den Nachtragshaushalt gebilligt, der die Kosten der Hilfsmaßnahmen für die Bewältigung der Corona-Krise finanzieren soll. Der Bundestag hatte das Gesetz zwei Tage zuvor mit breiter Mehrheit verabschiedet.
Zusätzlich 156 Milliarden Euro
Um die geplanten Hilfspakete für Unternehmen, Krankenhäuser und Arbeitnehmer zu finanzieren, stellt die Bundesregierung mit dem Nachtragshaushalt 122,5 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung. Zugleich geht sie davon aus, in diesem Jahr rund 33,5 Milliarden Euro weniger an Steuern einzunehmen. Zur Finanzierung dieser Belastung berechtigt das Gesetz die Bundesregierung, Kredite in Höhe von 156 Milliarden Euro aufzunehmen.
Überschreiten der Schuldenbremse
Das bedeutet ein Überschreiten der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Schuldenbremse. Laut Grundgesetz ist das nur im Falle eine Notsituation zulässig – die der Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit seiner Mitglieder am 25. März 2020 beschlossen hat.
Verfahren im Schnelldurchgang
Die Bundesregierung hatte den Entwurf für den Nachtragshaushalt erst am 23. März 2020 auf den Weg gebracht, der Bundesrat in einer kurzfristig anberaumten Sondersitzung am 25. März dazu Stellung genommen, bevor das Gesetz am gleichen Tag vom Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet wurde.
Rückwirkendes Inkrafttreten
Jetzt muss es der Bundespräsident noch unterzeichnen, anschließend folgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
TOP 1D Infektionsschutz

Bund erhält zusätzliche Kompetenzen zur Epidemie-Bekämpfung
Damit der Bund bei einem weltweiten Infektionsgeschehen wie Corona schnell effektiv reagieren kann, erhält er zusätzliche Kompetenzen. Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem vom Bundestag zwei Tage zuvor beschlossenen Gesetz zugestimmt.
Grenzüberschreitenden Personenverkehr einschränken
Es ändert insbesondere das Infektionsschutzgesetz. Im Falle einer bundesweiten Epidemie kann der Bund nunmehr Anordnungen treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen.
Gesundheitsversorgung sicherstellen
Außerdem erhält das Bundesgesundheitsministerium die Befugnis, per Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik zu treffen.
Personelle Ressourcen stärken
Zudem werden Maßnahmen ermöglicht, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken – insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, die bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehens mitwirken.
Entschädigungsregelung für Eltern
Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Bau medizinischer Einrichtungen
Außerdem regelt das Gesetz baurechtliche Ausnahmen, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.
Epidemische Notlage
Damit die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann, muss die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen haben und die Furcht bestehen, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit nach
Deutschland eingeschleppt wird. Oder: Es droht eine dynamische Ausbreitung einer solchen Krankheit über mehrere Bundesländer.
Befugnisse zeitlich befristet
Die neuen Befugnisse des Bundes gelten nur während der epidemischen Notlage. Laut Grundgesetz ist das Krisenmanagement im Falle einer Katastrophen- oder Schadenslage von nationaler Bedeutung in erster Linie Sache der Länder und Gemeinden.
Eilverfahren
Die Bundesregierung hatte die Änderungen erst am 23. März 2020 auf den Weg gebracht, der Bundestag sie am 25. verabschiedet. Nach der Zustimmung in einer Sondersitzung des Bundesrates wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und überwiegend am Tag danach in Kraft treten.
TOP 1E Coronapaket – Krankenhausfinanzierung

Finanzierungshilfen für Krankenhäuser und Ärzte kommt
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Maßnahmen zur Unterstützung der Krankenhäuser in der Corona-Krise zugestimmt, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Bundestag hatte diese nur zwei Tage zuvor verabschiedet.
Bettenkapazität erhöhen
Damit die Krankenhäuser ihre Bettenkapazitäten erhöhen und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten einrichten können, wird ihre Liquidität gesichert. Dafür sind mehrere Maßnahmen beschlossen: So erhalten die Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Dieser wird aus dem Bundeshaushalt refinanziert.
Bonus für Intensivmedizin
Für jedes Intensivbett, das die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, gibt es einen Bonus in Höhe von 50 000 Euro. Vom 1. April bis zum 30. Juni dieses Jahres bekommen die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro je Patient: zum Ausgleich ihrer Mehrkosten, zum Beispiel für persönliche Schutzausrüstungen. Der Zuschlag kann bei Bedarf verlängert und angehoben werden. Der vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht sich um rund 38 Euro auf 185 Euro pro Tag.
Ambulante Versorgung stärken
Auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die infolge der Corona-Pandemie Honorareinbußen haben, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen. Gleichzeitig werden die Mehrkosten ausgeglichen, die sie durch die Versorgung von Corona-Infizierten haben. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung eine zeitnahe Anpassung der Honorarverteilung angekündigt, ebenso die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, zum Beispiel „Fieberambulanzen“.
Beschleunigtes Verfahren
Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.
Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.
TOP 1F Coronapaket – Rechtspolitik

Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, die der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern.
Mieterschutz erhöhen
Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.
Insolvenzverfahren vermeiden
Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.
Strafprozesse unterbrechen
Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess „platzt“. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.
Zahlreiche weitere Rechtsänderungen
In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.
Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.
Nur während des Ausnahmezustands
Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.
Baldiges Inkrafttreten
Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.
Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die einzelnen Regelungen sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft treten.
Quellen: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/988/988-pk.html
und: https://www.bundesrat.de/DE/homepage/homepage-node.html