Bundestag: Pflicht für Verdachtsmeldungen ans BKA und Passwortherausgabe

Das Parlament hat den Gesetzentwurf „zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ in verschärfter Form verabschiedet.
Anbieter von Telemediendiensten wie WhatsApp, Google mit Gmail, Facebook, Tinder & Co. müssen sensible Daten von Verdächtigen wie IP-Adressen und Passwörter künftig an Sicherheitsbehörden herausgeben. Dazu kommt eine Pflicht für Betreiber großer sozialer Netzwerke wie Facebook, TikTok und Twitter, strafrechtlich relevante Inhalte wie Hassbeiträge, Terrorismuspropaganda oder Bedrohungen und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht mehr nur zu löschen, sondern parallel unaufgefordert – ebenfalls zusammen mit aussagekräftigen Internetkennungen inklusive Portnummern – ans Bundeskriminalamt (BKA) zu melden.
Ausweitung der Bestandsdatenauskunft
Der Bundestag hat dazu am Donnerstag unter dem Eindruck der Anschläge in Kassel, Halle und Hanau einen entsprechenden Regierungsentwurf für ein Gesetz „zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ nebst eines Änderungsantrags aus dem Rechtsausschuss mit den Stimmen der großen Koalition beschlossen. Die AfD und die Linke waren dagegen, die FDP und die Grünen enthielten sich.
Mit dem Vorhaben weitet das Parlament die seit Jahren umstrittene Bestandsdatenauskunft aus. Neben Name und Anschrift können Polizei und Geheimdienste damit fortan auch Kennungen, mit denen der Zugriff auf Nutzerkonten, Endgeräte und auf davon räumlich getrennte Speichereinrichtungen etwa in der Cloud geschützt wird, etwa von sozialen Medien, Chatdiensten, Spiele-Apps, Suchmaschinen, Shops und privaten Seiten im Web, Webmail-Dienste, Podcasts und Flirt-Communities abfragen.
Eine Richtergenehmigung ist für die Abfrage von Passwörtern und Sicherheitskennungen erforderlich, aber nicht für die von IP-Adressen und zugehörigen Nutzernamen. Auskunft erhalten prinzipiell Behörden, die „besonders schwere Straftaten“ verfolgen oder für die „Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständig“ sind. Bei Telekommunikationsanbietern nutzen die berechtigten Stellen dieses Instrument seit Jahren intensiv, jedoch nicht immer rechtskonform.
Regierungsparteien verteidigen Gesetz
CDU/CSU und SPD verteidigen die Klausel mit dem Hinweis, dass eine Herausgabe von Passwörtern durch Telemedienanbieter künftig nur noch bei einer heimlichen Online-Durchsuchung erfolgen dürfe, während es parallel aber auf Basis von Paragraf 100 j Strafprozessordnung weitere Zugriffsmöglichkeiten für Kennungen wie die PIN und PUK gebe. Trotz dieser Widersprüchlichkeiten bestehe kein Änderungsbedarf, da der Abfrage im Bereich Telemedien – im Gegensatz zum Mobilfunksektor – „kaum Praxisrelevanz“ zukomme, „zumal die Passwörter verschlüsselt gespeichert werden müssen“.
Das BKA soll „im Rahmen seiner Zentralstellenaufgabe“ auch berechtigt werden, bei Anbietern von Telemediendiensten „die Login-IP-Adressen von Urhebern strafbarer Internetinhalte“ abzufragen. Die Befugnis wird auf Fälle begrenzt, „in denen dies ausschließlich zur Identifizierung erforderlich und der Inhalt bereits polizeilich bekannt ist“. Damit das BKA die zuständige Strafverfolgungsbehörde feststellen können, um den Inhalt und die Identität des Nutzers zur dortigen Aufgabenerfüllung weiterleiten zu können.
Dazu kommt eine Bestimmung, wonach schon das „Billigen“ oder Androhen von Straftaten etwa in sozialen Netzwerken wieder kriminalisiert werden soll, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Einen entsprechenden Vorschlag hatten die Abgeordneten 1989 noch abgelehnt, da die 1981 aufgehobene einstige einschlägige Bestimmung kaum zu Verurteilungen führte.
Künftig sollen ferner Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, strafbar sein. Wer öffentlich im Netz andere beleidigt, dem sollen bis zu zwei Jahre Haft drohen. Den Katalog der rechtswidrigen Inhalte im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) will das Kabinett um das „Delikt der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ ergänzen.
Hurra! Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, Sie sind die beste.
Eines meiner absoluten Lieblingsgesetze – Super und großartige Leistung!
Christian Dauck
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Das heute vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzespaket gegen Hass und Hetze ist für die Verteidigung unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung.
Das Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die von Rassisten und Rechtsextremisten bedroht und diffamiert werden. Wir senden damit das ganz klare Signal aus, dass wir diese Taten nicht hinnehmen und uns mit Nachdruck dagegen zur Wehr setzen.
Der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, der antisemitische Terroranschlag in Halle, die rassistischen Morde in Hanau und die hohe Zahl weiterer rechtsextremistischer Gewalttaten haben gezeigt, wie dringend nötig unser Gesetzespaket ist, um die Spirale von Hass und Gewalt zu durchbrechen
Wir geben der Justiz die notwendigen Instrumente, um gegen Hasskriminalität endlich konsequent vorgehen zu können. Dafür verschärfen wir das Strafrecht deutlich. Mit der Meldepflicht der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt bei Volksverhetzungen, Mord- oder Vergewaltigungsdrohungen sorgen wir dafür, dass Ermittlungen schnell beginnen. Wer hetzt und droht, muss mit Anklagen und Verurteilungen rechnen.
Das sind entschlossene Schritte gegen Menschen- und Demokratiefeinde, die ein gefährliches Klima der Gewalt schüren. Aus Worten werden Taten.“
Das Gesetz enthält folgende Kernpunkte:
1. Änderungen des Strafgesetzbuchs
- Bedrohung (§ 241 StGB): Bislang ist nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – meist die Morddrohung – strafbar. Künftig werden auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, strafbar sein. Der Strafrahmen wird bei Drohungen im Netz bei bis zu zwei Jahren – und bei der Drohung mit einem Verbrechen, die öffentlich erfolgt, bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen. Bislang ist der Strafrahmen bei Bedrohungen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Beleidigung (§ 185 StGB): Öffentliche Beleidigungen sind laut und aggressiv. Für Betroffene können sie wie psychische Gewalt wirken. Wer öffentlich im Netz andere beleidigt, kann künftig mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können.
- Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB): Der besondere Schutz des § 188 StGB vor Verleumdungen und übler Nachrede wird künftig ausdrücklich auf allen politischen Ebenen gelten, also auch für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, und auch auf den Schutz vor Beleidigungen ausgedehnt.
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB): Künftig wird auch die Billigung künftiger schwerer Taten erfasst sein, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richtet sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu schaffen. Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre „an die Wand gestellt“ ist ein Beispiel für die künftige Strafbarkeit.
- Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB): Hier wird künftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfasst sein.
- Antisemitische Tatmotive werden ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe in das Strafgesetzbuch aufgenommen (§ 46 Abs. 2 StGB).
- Schutz von Notdiensten (§ 115 StGB): Mancherorts ist es Alltag, dass Rettungskräfte, Ärzte und Pfleger attackiert werden. Rettungskräfte im Einsatz sind erst vor zwei Jahren strafrechtlich besser vor Attacken geschützt worden. Dieser Schutz wird nun auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt.
2. Pflicht sozialer Netzwerke zur Meldung an das Bundeskriminalamt
Soziale Netzwerke werden strafbare Postings künftig nicht mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden müssen, damit die strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Um Täter schnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerke dem BKA auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen. Die Meldepflicht wird folgende Straftaten umfassen:
- Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
- Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
- Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
- Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)
Beleidigungen, übe Nachrede und Verleumdung sind nicht von der Meldepflicht umfasst. Soziale Netzwerke sollen allerdings künftig Nutzerinnen und Nutzer darüber informieren, wie und wo sie Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen können.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/061820_Gesetz_HassundHetze.html
Passwortherausgabe und Datenweitergabe beschlossen
Der Bundestag verschärft die Bekämpfung illegaler Inhalte im Netz. Dazu erhält das BKA neue Befugnisse zur Abfrage von Nutzungsdaten.
Die Ermittlungsbehörden erhalten künftig einen besseren Datenzugriff zur Ermittlung von Verdächtigen. Der Bundestag beschloss dazu am Donnerstag in Berlin mit den Stimmen von Union und SPD das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (PDF). AfD und Linke stimmten dagegen, FDP und Grüne enthielten sich. Plattformen wie Facebook, Youtube und Twitter müssen künftig Nutzerdaten wie IP-Adressen oder Portnummern an das Bundeskriminalamt (BKA) übermitteln, wenn rechtswidrige Beiträge entfernt oder gesperrt wurden. Auf Anfrage müssen Telemediendienste künftig Nutzungsdaten wie IP-Adressen dem BKA herausgeben. Das gilt unabhängig davon, ob sie die Auflagen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) erfüllen müssen.
In einer Expertenanhörung im Bundestag hatte es Anfang Mai 2020 viel Kritik an dem Entwurf gegeben. Anstatt einer direkten Übermittlung der Nutzerdaten hatten Juristen ein zweistufiges Verfahren vorgeschlagen. Doch Union und SPD sind auf die Forderungen der Kritiker nicht eingegangen. Im Gegenteil. Das BKA erhält eine zusätzliche Befugnis zur Datenabfrage bei Internetdiensten. Das geht aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (PDF) hervor.
Auskunftspflicht für alle Anbieter
Nun darf das BKA „Merkmale zur Identifikation des Nutzers“ nach Paragraf 15 des Telemediengesetzes (TMG) abfragen. Voraussetzung dafür ist, dass dem BKA der Inhalt des Beitrags bekannt ist und „eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder der Verdacht einer Straftat vorliegt“.
Zudem sollen die Daten erforderlich sein, um die zuständige Ermittlungsbehörde zu bestimmen und „die Identität des Nutzers und den Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an diese weiterzuleiten“. Dabei geht es unter anderem darum, die letzte Login-IP des Nutzers in Erfahrung zu bringen, um dann bei den Telekommunikationsprovidern den Anschlussinhaber zu ermitteln. „Mit der Regelung wird zudem vermieden, dass Täter gezielt in Netzwerke ausweichen, die nicht dem NetzDG unterfallen und deren Betreiber daher nicht zur Übermittlung von Login-IP-Adressen verpflichtet sind“, heißt es zur Begründung.
Die Abfrage von Nutzungsdaten wird in Paragraf 100g der Strafprozessordnung (StPO) künftig derjenigen von Verkehrsdaten gleichgesetzt. Dazu ist in der Regel ein Richtervorbehalt vorgesehen. Dem Gesetz zufolge soll nach einem Jahr geprüft werden, „ob sich die Regelung in der Strafverfahrenspraxis bewährt hat und ob sich Änderungsbedarf für die Erhebung bestimmter Verkehrs- und Nutzungsdaten ergeben hat“. Möglicherweise würden die Befugnisse der Ermittler durch den Richtervorbehalt zu stark eingeschränkt, sagte der CDU-Abgeordnete Jan-Marco Luczak. Die Union wolle sich „sehr genau anschauen“, ob nicht zusätzliche Hürden implementiert würden, „die am Ende dazu führen, das Polizei und Staatsanwaltschaften bei ihren Ermittlungen behindert werden“.
Passwortherausgabe hat „kaum Praxisrelevanz“
Die umstrittene Herausgabe von Passwörtern durch sämtliche Telemediendienste wird trotz starker Kritik mit dem Gesetz unverändert ermöglicht. Dazu zählen auch „andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird“. In der Begründung ihres Änderungsantrags weist die Koalition Kritik an den Plänen zurück. Unter die genannte Formulierung „fallen nämlich nicht nur oder vor allem Passwörter, sondern insbesondere die Pin und Puk von Mobiltelefonen“.
Der Abfrage von Passwörtern bei Telemediendiensten komme „im Gegensatz zur Abfrage von Pin/Puk bei Telekommunikationsanbietern kaum Praxisrelevanz zu, zumal die Passwörter verschlüsselt gespeichert werden müssen“, heißt es weiter. Die Herausgabe der Passwörter dürfe dabei nur erfolgen, wenn die Befugnis für eine Online-Durchsuchung vorliege. Daher sei auch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten oder Rechtsanwälten gewährleistet, da sie ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen könnten.
Warum die Regelung eingeführt wird, wenn sie „kaum Praxisrelevanz“ hat, erläutert die Koalition jedoch nicht. Die Vorgabe, dass für die Auskunftserteilung „sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen“ sind, könnte das Cracken von gehashten Passwörtern deutlich erleichtern.
Zudem erschließt sich nicht, warum Pin und Puk für die Ermittler wesentlich wichtiger sein sollen. Denn mit diesen Daten alleine ist es in der Regel nicht möglich, ein Endgerät zu entsperren. Anders als bei früheren Handys werden Sim-Karten inzwischen auch weniger für die Speicherung von Kontakten oder SMS-Nachrichten genutzt. Für das Entsperren von Smartphones wird in der Regel eine spezielle forensische Software eingesetzt.
Neue Straftatbestände beschlossen
Von dem Gesetz erhoffen sich Vertreter kommunaler Verbände nach der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke einen besseren Schutz von Politikern auf lokaler Ebene. Dazu will die Koalition mit dem Änderungsantrag den Paragrafen 188 im Strafgesetzbuch (StGB) verschärfen. Demnach droht bei der Beleidigung einer „Person des politischen Lebens“ künftig eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren. Bislang waren nur eine „üble Nachrede“ oder eine „Verleumdung“ strafbar. „Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene“, heißt es ausdrücklich.
Ebenfalls ist künftig bereits strafbar, eine nur angedrohte strafbare Handlung im Internet zu billigen. Bislang ist das nur bei erfolgten oder versuchten Straftaten der Fall. Umstritten ist auch der geplante Paragraf 214 StGB, der bereits die Androhung einer Straftat „gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert“ unter Strafe stellt.