Der Bundesrat hat mehrere vom Bundestag beschlossene Änderungen im Strafgesetzbuch gebilligt: Feindeslisten und Cyberstalking

Bundesrat billigt die Einführung neuer Straftatbestände

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 Neuregelungen im Strafrecht gebilligt, die der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte.

Feindeslisten

Dabei geht es vor allem um die Einführung eines Straftatbestandes für die Veröffentlichung so genannter „Feindeslisten“: Sammlungen personenbezogener Daten, die beispielsweise durch ausdrückliche oder subtile Drohungen in einem Zusammenhang verbreitet werden, den die Betroffenen und die Öffentlichkeit als einschüchternd oder bedrohlich empfinden können.

Zum Schutz hiervor sieht das Gesetz einen neuen Straftatbestand vor: das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten – Paragraf 126a. Die Verbreitung von Daten wie Namen und Adressen ist künftig strafbar, wenn sie in einer Art und Weise geschieht, die dazu geeignet ist, die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen in die Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden. Unter die potenziellen Straftaten fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von besonderem bedeutendem Wert richten.

Verhetzende Beleidigung

Ein weiterer neue Paragraf 192a Strafgesetzbuch ahndet die sogenannte verhetzende Beleidigung. Er erfasst Inhalte, die eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden und hierdurch die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen können.

Anleitungen zum Kindesmissbrauch

Außerdem wird mit Paragraf 176 Strafgesetzbuch auch ein neuer Straftatbestand der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern geschaffen.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.


Die letzte Bundesratssitzung vor der parlamentarischen Sommerpause hätte nicht schöner sein können – Super! Ein guter Tag für das Internet.

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 mehrere vom Bundestag beschlossene Änderungen im Strafgesetzbuch/Strafrecht gebilligt. Ein erfolgreicher Tag: Änderungen im Strafgesetzbuch/Strafrecht und Staatstrojaner beim Verfassungsschutz. Ein guter Tag für das Internet, das immer mehr zu einem Rechtsfreien raum wird. der Rechtsfreie Raum im Internet schwindet, und das ist eine gute Entwicklung. Ich bin sehr zufrieden und es war einer der besten Bundesratssitzungen. So viel schöne Sachen vor der Sommerpause dabei – Super! Tolle und erfolgreiche Arbeit!

Christian Dauck


Cyberstalking

Effektivere Bekämpfung von Stalking und Schutz vor Zwangsprostitution

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 mehrere vom Bundestag beschlossene Änderungen im Strafgesetzbuch gebilligt. Diese betreffen vor allem die Bekämpfung von Cyberstalking und den Schutz vor Zwangsprostitution.

Bislang hohe Strafbarkeitsschwelle

Stalking ist in § 238 Strafgesetzbuch als „Nachstellung“ unter Strafe gestellt. Die bisherige Formulierung dieser Norm führt in der Praxis zu Schwierigkeiten für die Strafverfolgung, weil sie sehr hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten stellt. Nach der geltenden Fassung wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen, indem er „beharrlich“ bestimmte Tathandlungen begeht.

Künftig niedrigere Anforderungen

Das Gesetz senkt die Strafbarkeitsschwelle aus Gründen des Opferschutzes. Künftig reicht aus, dass Täter „wiederholt“ einer Person nachstellen. Außerdem genügt, dass die Lebensgestaltung der Opfer „nicht unerheblich“ beeinträchtigt ist. Für besonders schwere Fälle wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sein.

Zudem wandelt das Gesetz die derzeit in § 238 Absatz 2 Strafgesetzbuch enthaltene Qualifikationsvorschrift unter Beibehaltung der erhöhten Strafandrohung in eine Regelung besonders schwerer Fälle um und erweitert sie.

Cyberstalking soll ausdrücklich erfasst werden

Zwar können Cyberstalking-Handlungen bereits nach derzeitiger Rechtslage teilweise bestraft werden. Aus Gründen der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit werden entsprechende Handlungen aber nun ausdrücklich gesetzlich erfasst. Beim Cyberstalking werden die Opfer etwa durch so genannte Stalking-Apps ausgespäht. Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse können so unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und deren Sozialleben ausspähen. Dabei werden Betroffene eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Opfer diffamiert.

Strafen für Freier von Zwangsprostitution

Zum Schutz von Prostituierten wird die Freierstrafbarkeit ausgeweitet. Freier machen sich künftig bei sexuellen Handlungen mit Zwangsprostituierten nicht nur strafbar, wenn sie vorsätzlich handeln, sondern auch dann, wenn sie zumindest leichtfertig verkennen, dass es sich um Zwangsprostitution handelt.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann zu Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.