Bundesrat billigt Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes

Nur einen Tag nach dem Bundestag haben auch die Länder die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes gebilligt – sie ist Teil des so genannten Osterpakets der Bundesregierung. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll unmittelbar am Tag darauf in Kraft treten.
Mehr Windenergie an Land
Ziel der Novelle ist, den naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie an Land bis 2045 zu beschleunigen und damit die Energiesicherheit zu gewährleisten – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Krise.
Dazu wird im Bundesnaturschutzgesetz der Grundsatz verankert, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. So dürfen künftig auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden.
Bundeseinheitliche Prüfstandards
Bundeseinheitliche Standards sollen die Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen – vor allem bei der artenschutzrechtlichen Prüfung. Hier liegt der Fokus auf der Signifikanzprüfung beim Tötungs- und Verletzungsverbot für Vögel und auf der artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung.
Zusätzliche artenschutzbezogene Erleichterungen sieht das Gesetz für das sogenannte Repowering von Windanlagen vor, das ältere Windräder durch leistungsfähigere neue ersetzt.
Ausgleich zwischen Natur- und Klimaschutz
Das Bundesamt für Naturschutz ist künftig dafür zuständig, zum dauerhaften Schutz besonders betroffener Arten – zum Beispiel bestimmte Brutvögel und Fledermäuse – nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen und umzusetzen. Zur Finanzierung sollen auch Anlagenbetreiber beitragen.
Bundesrat macht Weg frei für EEG-Novelle 2023

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das vom Bundestag am 7. Juli 2022 verabschiedete Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gebilligt. Es kann daher – ebenso wie die anderen Teile des so genannten Osterpakets der Bundesregierung – dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Grundlegende Überarbeitung des EEG
Die Novelle richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus und überarbeitet dazu das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend und umfassend, ändert flankierend zahlreiche andere Gesetze. Ziel ist es, im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.
Ausbauziele 2030
Die Novelle definiert ambitioniertere Ausbauziele für die erneuerbaren Energien: Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.
Höhere Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen
Um dieses Ziel zu erreichen, legt das Gesetz Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. So erhöht es die aktuellen Ausbauraten bei der Windenergie an Land auf 10 Gigawatt pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 Gigawatt Leistung aus Windkraft stammt. Den Ausbau von Solarenergie schreibt das Gesetz auf 22 Gigawatt pro Jahr vor – im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland erreicht sein.
Endgültiges Aus für EEG-Umlage
Das Gesetz schafft die EEG-Umlage dauerhaft ab, nachdem sie durch eine kürzliche Änderung bereits auf Null abgesenkt worden war.
Beschleunigte Genehmigungsverfahren
Gesetzlich wird klargestellt, dass alle erneuerbaren Energien – auch die Wasserkraft – im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Dies ist für Planungs- und Genehmigungsabwägungen relevant und soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.
Gesplittetes Inkrafttreten
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einige Passagen treten direkt am Tag darauf bzw. in einigen Wochen bzw. Monaten in Kraft, das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2023.
Ersatzkraftwerke bei Gasmangel – Bundesrat stimmt zu

Nur einen Tag nach der Beschlussfassung des Bundestages hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 einem Gesetz zugestimmt, das die Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage vorsieht. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder insbesondere Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und zur Sicherung der Versorgungssicherheit.
Nutzung von Reservekraftwerken
Das Gesetz ermöglicht es, dem Strommarkt durch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz befristet zusätzliche Kapazitäten zur Stromerzeugung mit Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl zur Verfügung zu stellen.
Dazu können Kraftwerke genutzt werden, die derzeit nur eingeschränkt verfügbar sind, demnächst stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden. Dies soll die Gasverstromung soweit wie möglich ersetzen, um Erdgas einzusparen.
Außerdem schafft das Gesetz eine Verordnungsermächtigung, um im Falle einer Gefährdung des Gasversorgungssystems sehr schnell den Einsatz von Gaskraftwerken beschränken und dadurch den Gasverbrauch in der Stromerzeugung noch weiter senken zu können.
Hilfen für Gasunternehmen
Änderungen am Energiesicherungsgesetz aus Mai 2022 ermöglichen bereits eine Treuhandverwaltung oder Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur. Das nunmehr verabschiedete Gesetz erleichtert nun auch den Einstieg des Bundes bei strauchelnden Gasimporteuren.
Es ermöglicht zudem, die steigenden Kosten der Gasbeschaffung durch ein Umlagesystem auf alle Gasverbraucherinnen und -verbraucher zu verteilen.
Die Bundesregierung wird insofern ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen durch eine saldierte Preisanpassung finanzierten finanziellen Ausgleich vorzusehen. Voraussetzung ist, dass eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur festgestellt worden ist.
Eine vergleichbare Regelung hat die Bundesregierung für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene der Fernwärme bereits getroffen. Dieser Verordnung hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 ebenfalls zugestimmt.
Schutzschirm für energiewirtschaftliche Lieferkette
In der Entschließung bringt der Bundesrat seine Sorge über die sich verschärfende Gasmarktkrise zum Ausdruck. Er bittet die Bundesregierung, kurzfristig alle notwendigen Schritte zur Stabilisierung der Versorgungssicherheit zu unternehmen und insbesondere die Einführung eines Schutzschirms für die komplette energiewirtschaftliche Lieferkette zu prüfen. Um Härten für Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden, solle zudem ein befristetes Moratorium für Strom- und Gaspreise geprüft werden.
Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es wird größtenteils am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, in Teilen am zweiten Tag nach der Verkündung und in Teilen erst nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die die Ersatzkraftwerke betreffenden Regelungen treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Bundesrat billigt Wind-an-Land-Gesetz

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land gebilligt, das der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Es flankiert die erhöhten Ausbauziele für Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien der EEG-Novelle 2023, die ebenfalls erfolgreich Bundestag und Bundesrat passierte. Damit können alle Teile des „Osterpakets“ der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.
2 Prozent Landesflächen für Windenergie
Bis spätestens 31. Dezember 2032 müssen 2 Prozent der Landesflächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen – dies bedeutet mehr als eine Verdoppelung der derzeit ausgewiesenen Fläche, die aktuell 0,8 Prozent der Bundesfläche beträgt. Tatsächlich verfügbar sind nach Angaben der Bundesregierung lediglich 0,5 Prozent.
Verbindliche Flächenziele für die Bundesländer
Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz gibt den Ländern in zwei Etappen verbindliche Flächenziele vor – sogenannte Flächenbeitragswerte: Ein Verteilungsschlüssel legt für jedes Bundesland konkrete Quoten bis 2027 bzw. 2032 fest. Er berücksichtigt die bereits vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windkraftanlagen in den einzelnen Ländern. Die Staffelung reicht von 0,5 Prozent für Stadtstaaten bis zu 2,2 Prozent für einige Flächenländer.
Einschränkung der Länderöffnungsklausel
Die bisherige Länderöffnungsklausel, die es den Ländern bislang erlaubt, Mindestabstände der Windräder von bis zu einem Kilometer zu Wohngebieten festzulegen, bleibt zwar bestehen. Die Landesregeln greifen jedoch nur dann, wenn die im Verteilerschlüssel festgelegten Flächenziele in den jeweiligen Ländern erreicht sind.
Privileg für Repowering bestehender Standorte
Das Gesetz erleichtert das so genannte Repowering von älteren Windkraftanlagen, bei denen neue, leistungsstärkere Elemente am alten Standort eingesetzt werden können.
Weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Planungsmethodik und ihre gerichtliche Kontrolle zu vereinfachen, die Planung zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Hierzu erfolgen Änderungen unter anderem im Baugesetzbuch.
Inkrafttreten in einigen Monaten
Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im siebten Monat nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/22/1023/1023-pk.html